Nutzungs- und Vermietungsrichtlinien der WERKSTATT DER KULTUREN IN BERLIN
Präambel
Die WERKSTATT DER KULTUREN IN BERLIN ist eine vom Berliner Senat geförderte, bezirksübergreifende, sozial-kulturelle Einrichtung. Trägerverein ist der Verein BRAUEREI WISSMANNSTRAßE E. V.. Die vorrangige Aufgabe des Hauses besteht darin, die Verständigung zwischen den Kulturen zu fördern und neue Wege des Miteinander zu erproben. Durch gemeinsames Lernen und Gestalten in interkulturell zusammengesetzten Gruppen, durch Bildungs- und Kulturveranstaltungen, Konferenzen, Ausstellungen etc. sollen Ängste und Vorbehalte thematisiert, Diskriminierung und Aggressionen abgebaut und die Integration von ethnisch-kulturellen Minderheiten erleichtert werden. Grundlage für die Arbeit des Hauses ist die 1992 überarbeitete Konzeption der WERKSTATT DER KULTUREN IN BERLIN.
Die Nutzer des Hauses verpflichten sich, mit ihrem Verhalten und ihren Veranstaltungen im Geiste gegenseitigen Respekts, der Gewaltlosigkeit und der Achtung der Menschenrechte tätig zu werden.
I Allgemeines
(1) Umbauten oder Veränderungen an vorhandenen Einrichtungen, Anlagen und am Mobiliar der WERKSTATT DER KULTUREN IN BERLIN sind grundsätzlich nicht gestattet. Sollte dies jedoch im Einzelfall für die Durchführung einer Veranstaltung notwendig sein, so bedarf es der vertraglichen Vereinbarung. Die Maßnahmen werden dann auf Kosten des Mieters durchgeführt.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten zu einem vom Vermieter festzusetzenden Zeitpunkt wiederherzustellen.
(3) Mit Beendigung der Vertragszeit werden die Räumlichkeiten der WDK aufgeräumt und besenrein verlassen. Bei groben Verschmutzungen der gemieteten Räumlichkeiten wird der Mieter mit den tatsächlichen Reinigungskosten belastet. Der angefallene Müll ist vom Verursacher mitzunehmen oder er wird auf Kosten des Mieters vom Vermieter entsorgt.
II Vergabegrundsätze
(1) Die Räumlichkeiten der WERKSTATT DER KULTUREN IN BERLIN stehen vorrangig Personen und Gruppen zur Verfügung, die in besonderer Weise die Zielsetzung des Hauses unterstützen oder Aufgaben des Hauses übernehmen.
(2) Zwecks Auslastung freier Kapazitäten können Räumlichkeiten auch anderen zur Verfügung gestellt werden, sofern ihre Aktivitäten und Veranstaltungen der Zielsetzung und dem Selbstverständnis des Hauses nicht widersprechen.
(3) Die Verwirklichung der Ziele des Hauses hat Vorrang vor der Erzielung von Einnahmen. Ein Anspruch auf Anmietung von Räumlichkeiten besteht nicht.
(4) Über die Vergabe der Räume entscheidet die Geschäftsführung.
III Mietverträge, Mietzinssätze und Zahlungsbedingungen
(1) Mietverträge werden nur schriftlich geschlossen. Änderungen auf dem Vertragsformular dürfen vom Mieter nicht vorgenommen werden. Änderungswünsche müssen schriftlich mitgeteilt werden und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
(2) Die Höhe des Mietzinses für Räumlichkeiten und des Nutzungsentgeltes für technische Geräte ergibt sich aus vom Trägerverein bestätigten Vorgaben. Erfordert die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten einen personellen Mehraufwand, wird ein zusätzliches Entgelt für den Einsatz von Aushilfskräften erhoben, sofern der Mieter diese nicht selbst stellen kann.
(3) Der Mietzins wird frei vereinbart bei Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen und Fällen, die nicht klar geregelt sind bzw. in denen die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten über das übliche Maß hinaus gewünscht wird.
(4) Die vereinbarten Mietzinssätze verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, Heizung, Strom, vereinbarter Nutzung von Nebenräumen, Verwaltungs-, Personal- und Reinigungskosten, sofern sie das übliche Maß nicht überschreiten. In diesen Fällen werden zusätzliche Vereinbarungen getroffen. Nicht beinhaltet sing ggf. anfallende GEMA-Gebühren.
(5) Bei Nutzung des gastronomischen Bereiches (vgl. VIII, Abs. 1) der Dolmetscher-Anlage, des Ton-Video-Studios, von Flächen für Ausstellungen und Stände und anderen Miet- und Nutzungswünschen werden gesondert Vereinbarungen getroffen.
(6) Die Weitergabe der angemieteten Räumlichkeit/en an Dritte ist strengstens untersagt: Mieter und Veranstalter müssen identisch sein. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Konventionalstrafe in dreifacher Höhe der Miete fällig. Bei Bekanntwerden ist VP I zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt.
IV Zahlungsbedingungen
(1) Der Mietzins muss spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf das
Konto der BRAUEREI WISSMANNSTRAßE E. V., bei der Berliner Volksbank e. G.,
BLZ: 100 900 00, Konto-Nr. 568 5407 002 zu dem im Mietvertrag angegebenen Buchungszeichen überwiesen sein.
(2) Geht der Betrag nicht rechtzeitig ein, verliert der Mieter die Rechte aus dem Mietvertrag. Die Zahlungsverpflichtungen bleiben, wie im Mietvertrag vorgesehen, bestehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens in diesem Zusammenhang bleibt vorbehalten.
(3) Zur Sicherung des Anspruches auf Zahlung eines zusätzlichen Mietzinses kann der Vermieter bereits beim Abschluss des Mietvertrages die Hinterlegung einer Kaution verlangen. Ist keine Kaution hinterlegt worden, so ist das zusätzliche Entgelt sofort zu entrichten. Nachberechnungen werden sofort nach Rechnungsstellung fällig.
V Mietzeit und Änderungen
(1) Die WERKSTATT DER KULTUREN IN BERLIN kann außer montags täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr, bei Vereinbarung auch darüber hinaus – längstens jedoch bis 4.00 Uhr - vermietet werden.
(2) Wird eine längere als bei Vertragsabschluss vorgesehene Benutzung der gemieteten Räume erforderlich, kann eine Verlängerung der Mietzeit vereinbart werden. Der hierfür zu entrichtende zusätzliche Mietzins ist 5 Tage nach Abschluss des Verlängerungsvertrages, aber mindestens 3 Tage vor der Veranstaltung zu entrichten.
(3) Wird eine Veranstaltung nicht so rechtzeitig beendet, dass das Publikum das Haus bis 24.00 Uhr verlassen hat, wird bei einer nur halbstündigen Verzögerung kein zusätzliches Entgelt erhoben; wird jedoch eine halbe Stunde überschritten, ist zusätzlich pro angefangene Stunde ein anteiliger Mietzins zu entrichten.
VI Haftung
(1) Die Eignung der Räume für den Mietzweck wird vom Vermieter nicht gewährleistet. Es bleibt dem Mieter überlassen, die Eignung zu prüfen. Mit Abschluss des Vertrages bestätigt er, dass ihm der gegenwärtige Zustand der Räumlichkeiten bekannt ist.
(2) Für mitgebrachte Gegenstände jeglicher Art und sich aus deren Benutzung infolge von Mängeln ergebenen Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
(3) Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Schäden, die von ihm oder seinem Personal verursacht werden.
(4) Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter eine Kaution zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen zu hinterlegen. In jedem Fall hat er dem Vermieter vor der Unterzeichnung des Mietvertrages den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem Einschluss des Risikos der Beschädigung gemieteter Räume nachzuweisen. Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Kaution bzw. der Versicherungssumme werden im Mietvertrag geregelt.
(5) Der Mieter hat sich vor der Benutzung der gemieteten technischen Anlagen von deren Betriebsfähigkeit rechtzeitig zu überzeugen. Unterlässt er dies, so übernimmt der Vermieter keine Haftung für technische Störungen und sich aus diesen ergebende Folgen.
(6) Technischer Aufbau und technische Proben sind im Einvernehmen mit dem Vermieter sowie unter Beachtung der für Versammlungsräume geltenden gesetzlichen Vorschriften und der allgemeinen und besonderen Auflagen der örtlichen Bauaufsichtsbehörde durchzuführen.
(7) Bei der Benutzung der Räume sind vom Mieter die Sicherheitsvorschriften sowie das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten.
(8) Der Verein BRAUEREI WISSEMANNSTRAßE E. V. haftet nicht, wenn Garderobe, Fahrräder oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden. Der Verein BRAUEREI WISSMANNSTRAßE E. V. ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderobenräumen, Fahrzeugabstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen. Er haftet auch dann nicht, wenn bei seinen Beschäftigten die Schlüssel zu den genannten Räumen oder Abstellplätzen in Verwahrung gegeben worden sind.
VII Organisation
(1) Die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Mieter selbst auf dessen Kosten einzuholen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Veranstaltung gegebenenfalls beim Finanzamt und bei der GEMA rechtzeitig anzumelden.
(3) Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Schallplatten-, Kassetten- und andere Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Die hierzu erforderlichen Anlagen muss der Mieter selbst stellen.
(4) Aus den Werbemitteln muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Fremdveranstaltung handelt. Plakate, Handzettel, Programmhefte, Anzeigen, Kartensätze usw. müssen sich von den Werbeträgern der WERKSTATT DER KULTUREN IN BERLIN in Layout und Anordnung deutlich unterscheiden. Für die Anbringung von Werbematerial in und außerhalb des Hauses wird je nach Bedarf eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
VIII Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Berlin, Gerichtsstand ist Berlin-Neukölln, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder sonst nach § 39 ZPO Gerichtsstandsvereinbarungen treffen kann.
IX Sonderregelung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, mit einem Veranstalter einen Mietvertrag nicht abzuschließen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die geplante Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder die Einrichtung des Hauses gefährden wird; dies gilt auch, wenn nicht die Veranstaltung, aber die durch sie ausgelösten Reaktionen die öffentliche Sicherheit gefährden können.
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